Eine telekommunikationsrechtliche Regulierungsverfügung ist in der Regel hinsichtlich der durch sie auferlegten Verpflichtungen sowie der auf einer gesonderten Abwägung beruhenden Bestandteile dieser Verpflichtungen teilbar.
BVerwG, N&R 2019, 113-126 (Urteil vom 21.09.2018, 6 C 8.17)