Bülte
Am 18. März 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche in Kraft getreten. § 261 StGB wurde neu gefasst, der Tatbestand durch die Kombination von All-Crime-Ansatz und Leichtfertigkeitsstrafbarkeit entgrenzt und allein auf seine Eignung als effektives Mittel zur Abschöpfung nach § 76a Abs. 4 StGB ausgerichtet. Im Interesse der Effektivität wurden Verhältnismäßigkeit und Rechtsstaatlichkeit als hinderlicher Ballast über Bord geworfen. …
Bülte, GWuR 2021, 8-11