Mit der Corona-Pandemie kam die flächendeckende Einführung von Homeoffice in Dienstleistungs- und Produktionsbetrieben. Doch was kommt nach Corona? Zurück ins Büro – oder kann der Betriebsrat das verhindern? Ein Blick in die Rechtsprechung der ersten und der dritten Welle.
Die Debatte um die Grundsteuer währte Jahrzehnte, so lange, dass schließlich so stark verzerrte Bewertungen der Grundbesteuerung zu Grunde lagen, dass das Bundesverfassungsgericht diese als nicht mehr verfassungsgemäß ansah. Zukünftig wird es ein bundesweites Grundsteuermodell, aber auch abweichende Modelle davon in einigen Bundesländern geben, betreffend zum Beispiel die Wertfeststellungen. …
Die verfassungsgerichtlichen Vorgaben für die Grundsteuer sollen eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen gewährleisten. Der Gesetzgeber hat Spielräume, muss die Steuer aber so ausgestalten, dass ihr Belastungsgrund folgerichtig und gleichheitsgerecht umgesetzt wird.
Eigentlich wollte der Bund mit seinem neuen Grundsteuergesetz die Reformdiskussion beenden. Doch verstößt das Gesetz gegen die Verfassung. Die ebenfalls reformierte Kompetenzordnung erlaubt den Bundesländern, eigene Grundsteuergesetze zu erlassen. So bietet sich die Chance, ein Zeichen für eine moderne digitalisierte Besteuerung zu setzen, die alle Steuerbetroffenen so weit wie möglich entlastet.
Mit der Reform der Grundsteuer ging auch eine Grundgesetzänderung einher. Der Gesetzgeber hat den Ländern für diese Materie die sogenannte Länderöffnungsklausel eingeräumt. Obwohl dieses föderalistische Instrument nicht ganz neu ist, wird man sich wegen der änderungsintensiven Materie des Steuerrechts mit bestimmten Fragen intensiver beschäftigen müssen.
Im Zuge der Reform der Grundsteuer wurde auch das Grundgesetz geändert. Einerseits wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes abgesichert, daneben aber auch den Ländern das Recht gewährt, eigene Regelungen zur Grundsteuer vorzusehen. Sieben Länder wollen davon Gebrauch machen.
Die neue Grundsteuer kommt, so viel steht fest. Nicht fest steht hingegen, wie teuer und aufwendig das für den einzelnen Bürger wird. Dabei dürfte die Frage, ob Wohnen teurer wird, entscheidend für die Akzeptanz der Reform sein.
Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral sein. Das sich nach neuem Recht ergebende Grundsteueraufkommen für das Jahr 2025 soll dem entsprechen, was sich auf der Basis des alten Rechts ergeben hätte. Diese Absichtserklärung findet sich in den Gesetzesmaterialen von Bund und Ländern zur Grundsteuerneuregelung wieder.
Für jede wirtschaftliche Einheit ist im Rahmen der Grundsteuerreform auf den 1.1.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) eine Neubewertung durchzuführen. Auf Basis einer öffentlichen Bekanntgabe wird dazu voraussichtlich ab dem 1.7.2022 eine Grundsteuerwerterklärung abzugeben sein.
Die Aufbereitung unterschiedlichster immobilienspezifischer Daten mit Blick auf die Erfüllung der anstehenden neuen Deklarationspflichten sowie die fristgerechte Prüfung der entsprechend erlassenen Bescheide: Für Eigentümer von inländischem Grundvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beginnend zum 1.1.2022 keine Kür – sondern Pflicht.