Hasbach
Mit § 22 Abs. 1, § 56 Abs. 2 S. 1 InvStG enthält das Investmentsteuergesetz zwei Veräußerungsfiktionen, bei denen der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nicht sofort, sondern erst bei “tatsächlicher Veräußerung” der Investmentanteile bzw. Alt-Anteile zu versteuern ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen Umwandlungen und Einbringungen i. S. d. Umwandlungssteuergesetzes auf der Ebene des übertragenden Rechtsträgers Veräußerungsvorgänge darstellen. …
Hasbach, RdF 2021, 292-297