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BB 2022, 1584
BFH 
§ 14 Abs. 3 Satz 1 KStG umfasst keine außerorganschaftlichen Mehrabführungen (Urteil vom 21.02.2022, I R 51/19)

Das Tatbestandsmerkmal “vororganschaftlich” in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG ist nur in zeitlicher, nicht auch in sachlicher Hinsicht zu verstehen; außerorganschaftlich verursachte Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit sind nicht erfasst (entgegen Rz Org. 33 des sog. Umwandlungssteuererlasses 2011, BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314).

BFH, BB 2022, 1584-1586 (Urteil vom 21.02.2022, I R 51/19)

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