Abdrängende Sonderzugweisung gem. § 111 BNotO bei Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber Dienstaufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von GwG-Pflichten (Beschluss vom 14.11.2022, NotZ 1/22)
Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Dienstaufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz werden von der abdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 111 BNotO erfasst. Zur Entscheidung sind die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof eingerichteten – sachnäheren – Notarsenate berufen.
BGH, BB 2023, 1232-1235 (Beschluss vom 14.11.2022, NotZ 1/22)
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