Anfechtung einer Grundstücksübertragung – maßgeblicher anfechtungsrechtlicher Zeitpunkt ist auch bei unentgeltlichem Grundgeschäft der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung (Urteil vom 25.03.2021, IX ZR 70/20)
Die Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger, auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhender Auflassungsanspruch gesichert wird.
BGH, BB 2021, 1037-1040 (Urteil vom 25.03.2021, IX ZR 70/20)
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