Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss (Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14)
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik gehören auch das Internet sowie die Teilhabe am E-Mail-Verkehr. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch grundsätzlich erfüllen, indem er dem Betriebsrat einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über das im Unternehmen genutzte Netzwerk vermittelt.…
BAG, BB 2016, 2046-2048 (Beschluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14)
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