Antragsfrist für abweichenden Wertansatz bei Einbringung und Anteilstausch (Urteil vom 15.06.2016, I R 69/15)
In den Fällen der Einbringung und des Anteilstauschs darf die übernehmende Gesellschaft den Antrag auf einen den gemeinen Wert des Einbringungsgegenstands unterschreitenden Wertansatz nur bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt stellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006). Mit der “steuerlichen Schlussbilanz” ist die nächste auf den Einbringungszeitpunkt folgende steuerliche Jahresschlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft gemeint, …
BFH, BB 2016, 2799-2802 (Urteil vom 15.06.2016, I R 69/15)
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