ArbG Berlin: Kündigung aufgrund eines anonymen Beschwerdeschreibens
Stützt der Arbeitgeber seinen Wunsch nach Kündigung nach einem anonymen Beschwerdeschreiben wegen des Verdachts der Urheberschaft der zu kündigenden Arbeitsperson ausschließlich auf ein zur Textvergleichung eingeholtes Privatgutachten, so gehört es zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates über die “Gründe” der Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, dem Gremium das Gutachten komplett – und nicht nur mit drei von Hunderten von Seiten zum Ergebnis der Expertise – zur Prüfung der Stichhaltigkeit vorzulegen (Abgrenzung zu BAG 22.…
BB 2017, 308-309
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