Ausschluss des Gleichstellungsgrundsatzes durch die “freiwillige” Anwendung eines nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrages
Seit dem 1.4.2017 ist der Gleichstellungsgrundsatz hinsichtlich des Entgelts grundsätzlich nur noch für eine Überlassung des Leiharbeitnehmers bis zum vollendeten 9. Monat der Überlassung an einen Entleiher möglich. Ab diesem Zeitpunkt hat dieser gegen den Verleiher einen Anspruch auf die Zahlung des Entgelts, das ein vergleichbarer Stammbeschäftigter im Betrieb des Entleihers erhält (“gesetzliches Equal Pay”). …
Bissels/Mehnert/Weidner, BB 2019, 2996-2999
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