Auswirkung des besonderen aktiven Ausgleichspostens im Rahmen der Organschaft gem. § 14 Abs. 4 KStG a. F. auf das steuerliche Eigenkapital und den ausschüttbaren Gewinn i. S. § 27 Abs. 1 S. 5 KStG (Urteil vom 21.02.2024, 13 K 2525/20)
Die Bildung eines besonderen aktiven Ausgleichspostens i. S. d. § 14 Abs. 4 KStG i. d. F. des JStG 2008 aufgrund von Minderabführungen der Organgesellschaft in organschaftlicher Zeit wirkt sich erhöhend auf das steuerliche Eigenkapital und damit auf den ausschüttbaren Gewinn des Organträgers aus.
FG Köln, BB 2024, 1646-1650 (Urteil vom 21.02.2024, 13 K 2525/20)
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