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BB 2021, 2227
 
BAG: Datenschutzbeauftragter – Abberufung – Unionsrecht

Der Senat kann nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit beurteilen, ob die Regelung in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, dass ein verpflichtend benannter Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO vereinbar ist, der keinen derartigen Schutz vor Abberufungen vorsieht (Rn. 12 ff.).

BB 2021, 2227

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