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BB 2021, 435
 
BAG: Aussetzungsrecht des Prozessbevollmächtigten nach Tod seiner Partei

Das in § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO geregelte Recht eines Bevollmächtigten, nach dem Tod seiner Partei die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, steht dem Bevollmächtigten, nicht der Partei zu (Rn. 9 f.).

BB 2021, 435

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