BAG: Beendigung eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses einer redaktionellen Mitarbeiterin bzw. Programmplanerin
Gemäß Tz. 4.2.1 Satz 3 TV aäP kann die Tätigkeit eines arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiters beim Bayerischen Rundfunk ua. nur aus wichtigem Grund beendet werden, wenn er regelmäßig mindestens 20 Jahre für diesen tätig geworden ist. Die regelmäßige Tätigkeit setzt die durchgehende Beschäftigung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses iSd. TV aäP voraus. Die Geltendmachung tariflicher Ansprüche ist für die Erlangung des besonderen tariflichen Beendigungsschutzes nicht erforderlich.…
BB 2017, 52
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