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BB 2020, 2163
 
BAG: Bürgenhaftung nach dem AEntG für Beitragspflichten zu dem Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft

Verbindet der Kläger mehrere Ansprüche in einer “Gesamtklage”, muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die Klage zusammensetzt. Wurden Teilleistungen auf die Gesamtforderung erbracht, ist der Klageantrag mithilfe der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB auszulegen, wenn der Sachvortrag des Klägers eine entsprechende Zuordnung ermöglicht (Rn. 14 ff.).

BB 2020, 2163

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