BAG: Kirchliches Datenschutzrecht – Herausgabe eines Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats – Personalakte – Rechtsweg
Das Gericht, das über ein Rechtsmittel in der Hauptsache entscheidet, prüft nach § 17a Abs. 5 GVG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. § 17a Abs. 5 GVG regelt jedoch ausschließlich das Verhältnis der unterschiedlichen staatlichen Gerichtsbarkeiten zueinander. Das Rechtsmittelgericht hat daher zu prüfen, ob im Verhältnis zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung errichteten Kirchengerichten der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist (Rn.…
BB 2025, 244
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