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BB 2024, 1331
 
BAG: Nichtzulassungsbeschwerde – absoluter Revisionsgrund – Ablehnungsgesuch nach der Verkündung des Urteils

Ein abgelehnter Richter ist nach § 47 Abs. 1 ZPO verpflichtet, vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur noch unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen. Ein Verstoß gegen diese Wartepflicht ist indes unbeachtlich, wenn das Ablehnungsgesuch erfolglos bleibt. Der Verstoß wird dann mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch geheilt (Rn. 13).

BB 2024, 1331

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