BAG: Private Chatgruppe – menschenverachtende und beleidigende Äußerungen in Bezug auf Vorgesetzte und Arbeitskollegen – außerordentliche Kündigung – Zustimmung des Integrationsamts
Die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ist allein vom Integrationsamt bzw. im Falle einer Anfechtung der Entscheidung von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Liegt eine Zustimmung zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das gilt sowohl für ausdrückliche Entscheidungen des Integrationsamts nach § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX als auch für die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs.…
BB 2024, 51
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