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BB 2016, 2867
 
BAG: Wirkung einer unzulässigen Klage auf die materielle Rechtskraft

Bei einer qualitativen Klagebeschränkung – zB einem Übergang von einem Leistungs- zu einem2868 Feststellungsantrag – ist § 269 Abs. 1 ZPO nicht anzuwenden. Eine solche Beschränkung des Berufungsantrags bedarf daher nicht der Zustimmung des Prozessgegners.

BB 2016, 2867-2868

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