BB-Kommentar zu FG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 1 K 134/21
Nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG bleibt im Rahmen einer Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übertragenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang, außer Ansatz. Die Kosten für den Vermögensübergang betreffen die in der Steuerbilanz der übernehmenden Körperschaft als laufende Betriebsausgaben zu erfassenden Kosten des Vermögensübergangs. …
Roth, BB 2024, 1777
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