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BB 2022, 1137
Schmitt 
BB-Kommentar zu [unbekannt], [unbekannt] vom 04.04.2022

Betriebe gewerblicher Art (BgA), die von juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unterhalten werden, unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG der Körperschaftsteuer. Die Einkommensermittlung des BgA erfolgt verselbstständigt, d. h. unabhängig vom hoheitlichen Bereich.

Schmitt, BB 2022, 1137

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