BB-Kommentar zu BGH, Urteil vom 25.02.2016, I ZR 238/14
Rund zehn Jahre nachdem der BGH festgestellt hatte, dass es sich bei § 6 TDG a. F. um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG a. F. handelt (BGH, Urteil vom 20.7.2006 – I ZR 228/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet, K&R 2006, 575), bei deren Verletzung sich der Mitbewerber einen unlauteren Vorsprung durch Rechtsbruch verschafft, musste der BGH nun erneut über die Anforderungen der nahezu wortgleichen Nachfolgevorschrift des § 5 TMG unter leicht geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen entscheiden. …
Welkenbach, BB 2016, 1876
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