BB-Kommentar zu FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23
Die Veräußerung überschüssigen und nicht eigengenutzten Stroms aus Photovoltaikanlagen ist eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG, mit der gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Der daraus erzielte Gewinn ist entweder nach Bilanzierungsgrundsätzen oder aber durch Einnahmen-Überschussrechnung jährlich zu ermitteln. Hiervon hat der Gesetzgeber zur Förderung der Klimawende und auch zur Förderung des Bürokratieabbaus für näher definierte kleine Photovoltaikanlagen eine Ausnahme gemacht und bestimmt, …
von Glasenapp, BB 2025, 882
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