BB-Kommentar zu BFH, Urteil vom 09.05.2017, IX R 6/16
Aufwendungen für die Instandhaltung von Wirtschaftsgütern kann ein Steuerpflichtiger als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, wenn er die Wirtschaftsgüter zur Einkünfteerzielung nutzt. Anschaffungs- und Herstellungskosten sind dagegen nicht sofort abzugsfähig. Sie werden aktiviert und durch Abschreibungen über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt. Daher ist zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits und Instandhaltungs- oder Erhaltungsaufwand andererseits zu differenzieren. …
Kleinmanns, BB 2017, 2610
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