BB-Kommentar zu BFH, Urteil vom 29.08.2017, VIII R 23/15
Depotführende Banken haben gem. § 43a Abs. 3 EStG im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens auch Verlustverrechnungen durchzuführen. Diese können nach Rn. 118 Abs. 1 letzter Satz des BMF-Schreibens zur Abgeltungssteuer “im Rahmen der Veranlagung nicht mehr rückgängig gemacht werden”. Demgegenüber vertrat ein Teil des Schrifttums die Auffassung, dass bei der Veranlagung nach § 32d EStG die in einer Bankverrechnung angesetzten Verkaufsgewinne zunächst mit Altverlusten und nur die danach verbleibenden Gewinne mit den Neuverlusten zu verrechnen seien.…
Lohse, BB 2017, 3048
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