BB-Kommentar zu BAG, Beschluss vom 23.03.2021, 1 ABR 7/20
In jüngster Vergangenheit musste das BAG sich vermehrt mit Fragen zu den Rechten des Betriebsrats im Zusammenhang mit Bruttoentgeltlisten beschäftigen. In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung stellte der erste Senat des obersten deutschen Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 29.9.2020 (1 ABR 32/19, BB 2021, 825 m. BB-Komm. Henseler) klar, dass weder § 80 BetrVG noch die kollektiv-entgelttransparenzrechtlichen Vorschriften des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) dem Betriebsrat ein Recht auf (dauerhafte) Überlassung von Entgeltlisten in Form einer physischen Aushändigung vermitteln. …
Henseler, BB 2022, 128
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