BB-Kommentar zu FG München, Urteil vom 22.11.2016, 6 K 2548/14
Die Behandlung einer Einlagenrückgewähr der in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften wird durch § 27 KStG und § 20 Abs. 1 EStG geregelt. Danach ist die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft verpflichtet, ein steuerliches Einlagekonto als besonderes Konto außerhalb der Steuerbilanz zu führen (§ 27 Abs. 1 S. 1 KStG). Leistungen der Kapitalgesellschaft außerhalb der Rückzahlung von Nennkapital werden zwingend zunächst aus dem ausschüttbaren Gewinn gespeist, …
Weiss, BB 2017, 1192
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