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BB 2020, 1428
Uphoff/Lindholz 
BB-Kommentar zu EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-567/18

Die deutsche Instanzrechtsprechung hat sich bis dato schon mehrfach mit der markenrechtlichen Haftung von gutgläubigen Handelsunternehmen für die Lagerung rechtsverletzender Ware Dritter auseinandergesetzt. Eine höchstrichterliche Klärung dieser gerade für Logistikdienstleister äußerst relevanten Frage steht aber noch aus. Dazu hat der BGH nach dem Urteil des EuGH nun Gelegenheit.

Uphoff/Lindholz, BB 2020, 1428

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