BB-Kommentar zu BFH, Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19
Für Zwecke der AfA von Gebäuden muss bei zur Erzielung von Einkünften angeschafften bebauten Grundstücken der Gesamtkaufpreis auf das Gebäude, ggf. auf weitere abschreibbare Wirtschaftsgüter (z. B. Betriebsvorrichtungen, Außenanlagen) sowie auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufgeteilt werden. Zur Überprüfung vertraglicher Kaufpreisaufteilungen bzw. (wenn es an einer solchen fehlt) zur eigenen Kaufpreisaufteilung bedienen sich die Finanzämter regelmäßig der von der obersten Finanzbehörden der Länder und vom BMF seit April 2014 als Excel-Datei zur Verfügung gestellten Arbeitshilfe.…
Behrens, BB 2021, 1057
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