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BB 2019, 1044
Horstkotte/Schürmann 
BB-Kommentar zu EuGH, Urteil vom 03.04.2019, C-617/17

Ist der Grundsatz ne bis in idem anzuwenden, wenn eine Wettbewerbsbehörde ein Unternehmen auf der Grundlage einer parallelen Anwendung von nationalen und unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften zweimal bebußt? Dies war im Kern die Frage, die der Gerichtshof in diesem Vorabentscheidungsverfahren zu klären hatte und im Ergebnis – dogmatisch zutreffend – verneinte.

Horstkotte/Schürmann, BB 2019, 1044

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