BB-Kommentar zu BFH, Urteil vom 13.10.2016, IV R 33/13
Bei Leasingverträgen stellt sich stets die Frage, ob der Leasinggegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen ist, der die zivilrechtliche Eigentümerposition innehat, oder ob die Position des Leasingnehmers so stark ist, dass diesem als wirtschaftlichen Eigentümer der Leasinggegenstand zuzurechnen ist. Voraussetzung für letzteres ist, dass der Leasingnehmer den Leasinggeber im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands von der Einwirkung auf den Leasinggegenstand wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs.…
Kleinmanns, BB 2017, 434
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