BB-Kommentar zu BGH, Urteil vom 01.10.2024, KZR 60/23
Der Kläger einer Kartellschadensersatzklage muss seine kartellbetroffenen Beschaffungsvorgänge darlegen und nachweisen, wenn er aufgrund dieser – vermeintlich kartellbedingt überteuerten – Beschaffungen Schadensersatz verlangt. Insoweit enthalten die tendenziell eher klägerfreundlichen Regelungen des nationalen und des Unionsrechts keine Erleichterungen. Es obliegt daher dem Kläger – noch vor der Schadensberechnung – die so genannte Kartellbetroffenheit seiner Beschaffungen mittels Vertragsunterlagen zu belegen. …
Dux-Wenzel, BB 2025, 340
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