BB-Kommentar zu BGH, Urteil vom 28.05.2020, I ZR 7/16
Mögen 2013, als die beklagte Planet49 GmbH das streitgegenständliche Online-Gewinnspiel veranstaltete, noch Listen mit Werbepartnern die Diskussion um Sammeleinwilligungen bestimmt haben, so sind heute digitale Produkte, die eine Vielzahl von Verantwortlichen arbeitsteilig bereitstellen, der Hauptanwendungsfall. Sammeleinwilligungen werden dabei umso relevanter, je strikter Gerichte und Behörden berechtigte Verarbeitungsinteressen zurückdrängen und Einwilligungen fordern; auch wird unter der DSGVO eine gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Marktteilnehmer dort erkannt, …
Hanloser, BB 2020, 1683-1684
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