BB-Kommentar zu BGH, Urteil vom 10.09.2019, XI ZR 7/19
In Literatur und Rechtsprechung war bisher anerkannt, dass dann, wenn ein Darlehensnehmer nach Ablauf der Zinsfestschreibungszeit bei seiner Bank einen grundpfandrechtlich abgesicherten Kredit durch eine Drittbank ablösen lassen will, diese Drittbank wiederum die Auszahlung des neuen Kredits und damit die Ablösung des Darlehens bei der bisherigen Bank des Kunden von der Bestellung einer erstrangigen grundpfandrechtlichen Sicherung und damit von einem entsprechenden Verzicht der abzulösenden Kundenbank abhängig macht, …
Edelmann, BB 2019, 2900
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