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BB 2024, 2134
 
BFH: Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

NV: Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E-Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach beim Gericht eingereicht wird (Bestätigung Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.04.2024 – VIII B 31/23, BFH/NV 2024, 767).

BB 2024, 2134

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