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BB 2017, 1110
 
BFH: Die Förderung von Turnierbridge ist für gemeinnützig zu erklären – Verfahren nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO

Aus der Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO und einem Vergleich mit dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO genannten Katalogzweck “Schach” ergibt sich, dass auch die Förderung von Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären ist.

BB 2017, 1110

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