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BB 2017, 2005
 
BFH: Unzulässigkeit der “Ruhendstellung” einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners

Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf Widerruf an den Voll-2006streckungsschuldner zu zahlen und keine Beträge mehr einzubehalten.

BB 2017, 2005-2006

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