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BB 2023, 2369
 
BGH: Adresse eines Postdienstleisters ist keine ladungsfähige Anschrift

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.

BB 2023, 2369

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