BGH: Entscheidung über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google
Der BGH hatte das Verfahren mit Beschluss vom 27.7.2020 zunächst ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte diese Fragen mit Urteil vom 8.12.2022 (C-460/20, NJW 2023, 747 = AfP 2023, 42 [BB 2022, 2945, WRP 2023, 174]) beantwortet. Die Auslistung hänge nicht davon ab, dass die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts im Rahmen eines von dieser Person gegen den Inhalteanbieter eingelegten Rechtsbehelfs einer zumindest vorläufigen Klärung zugeführt worden ist. …
BB 2023, 1218
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