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BB 2018, 2753
 
BGH: Generelle Anwendbarkeit der Schutzschranke gem. Art. 110 Abs. 1 GGV auf Kfz-Felgen – Kraftfahrzeugfelgen II

a) Die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist grundsätzlich auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar, die farblich und in der Größe den Originalfelgen entsprechen, wenn die Verwendung der Felgen notwendig ist, um ein Kraftfahrzeug zu reparieren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens der Originalfelgen oder deren Beschädigung schadhaft geworden ist.

BB 2018, 2753

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