BGH: Zu den Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB der Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft gegenüber dem beitrittswilligen Anleger
a) Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) treffen die Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem beitrittswilligen Anleger nur dann, wenn sie entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen (Bestätigung von BGH, …
BB 2024, 2498
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