BMF: Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für sportliche Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen
Beruft sich eine Vereinigung unmittelbar auf die MwStSystRL und behandelt sie die anfallenden Mitgliederbeiträge in der Folge abweichend von Abschn. 1.4 UStAE als steuerbares Entgelt für die von ihr gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen, kommt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG grundsätzlich in Betracht. Nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen gilt insbesondere für sportliche Veranstaltungen, …
BB 2019, 342-343
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