BMF: Umsatzsteuer, Identität des erworbenen und veräußerten Gegenstands; Anwendung des EuGH-Urteils vom 18.1.2017 (“Sjelle Autogenbrug”) – Rs. C-471/15 – und des BFH-Urteils vom 23.2.2017 – V R 37/15
Mit den im Betreff genannten Urteilen wurde entschieden, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig.
BB 2019, 1814
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