Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft – Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (Urteil vom 06.12.2016, II ZR 140/15)
Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf.…
BGH, BB 2017, 592-593 (Urteil vom 06.12.2016, II ZR 140/15)
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