Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel (Urteil vom 04.09.2019, X R 43/17)
Konnte der Steuerpflichtige in renten-rechtlich zulässiger Weise Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr leisten, die jedoch erst im Zahlungsjahr rentenrechtlich wirksam werden, sind diese Beiträge im Rahmen der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG als Beiträge für das Jahr zu berücksichtigen, für das sie zulässigerweise geleistet wurden.…
BFH, BB 2020, 1251-1254 (Urteil vom 04.09.2019, X R 43/17)
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