Beschränkung der Zwangsvollstreckung für Steuerschulden aus dem Gewinn des Erben aus der Veräußerung einer Arztpraxis wegen fehlender Möglichkeit zur Praxisfortführung mangels Approbation (Urteil vom 24.09.2019, 12 K 2262/16)
Eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung für Steuerschulden aus dem Gewinn des Erben aus der Veräußerung einer Arztpraxis (hier: Pathologie) auf den Nachlass nach § 45 Abs. 2 AO i.V. mit § 1975 BGB greift nicht bereits deswegen ein, weil der Erbe die Praxis mangels Approbation nicht fortführen darf.
FG Münster, BB 2020, 162-168 (Urteil vom 24.09.2019, 12 K 2262/16)
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