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BB 2016, 2298
BAG 
Betrieblicher Gesundheitsschutz durch tabakrauchfreien Arbeitsplatz (Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15)

Nach § 5 Abs. 2 ArbStättV hat der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass er nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie gänzlich auszuschließen.

BAG, BB 2016, 2298-2300 (Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 347/15)

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