Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses zur Gesamtvermögensveräußerung bei der GmbH als “sicherster Weg” (Beschluss vom 30.06.2021, 3 U 72/21)
Ein Notar begeht ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2019 (II ZR 364/18 [BB 2019, 1100]) keine Pflichtverletzung, wenn er den Urkundsbeteiligten als sichersten Weg die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses einer GmbH empfiehlt, mit dem die Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teils davon zustimmen.
OLG Celle, BB 2022, 146-147 (Beschluss vom 30.06.2021, 3 U 72/21)
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