Beurkundung einer Satzungsänderung – GmbH und nicht deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer haftet für Notargebühren (Beschluss vom 18.09.2017, 2 Wx 204/17)
Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer eingetragenen Gesellschaft haftet nicht persönlich als Kostenschuldner nach §§ 29, 30 GNotKG für die aufgrund der Beurkundung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und deren Eintragung anfallenden Notargebühren. Eine Haftung wegen etwaiger Durchgriffsansprüche oder verspäteter Insolvenzantragstellung muss der Notar vor dem Prozessgericht geltend machen.…
OLG Köln, BB 2017, 3026 (Beschluss vom 18.09.2017, 2 Wx 204/17)
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